29.05.08
Neues Europäisches Abgeordnetenstatut
Nach jahrelangen Diskussionen in vielen Gremien verabschiedete nun das Parlamentspräsidium die praktische Umsetzung der neuen Regelungen. Die eingesetzte Präsidiumsarbeitsgruppe entwickelte konkrete Durchführungs- bestimmungen, um den Mitgliedstaaten, den Abgeordneten und der Parlamentsverwaltung das Inkrafttreten des Statuts mit der Europawahl 2009 zu ermöglichen.
Ziel des Abgeordnetenstatuts ist es, die Unabhängigkeit der Abgeordneten bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit zu gewährleisten und in Zukunft die Gleichstellung der Mitglieder zu garantieren. Die gesetzliche Grundlage wurde im September 2005 verabschiedet (2005/684/EG, Euratom). "Nach der Aufwertung des Europäischen Parlaments durch den Vertrag von Lissabon unterstreicht das Statut die Rolle der Abgeordneten als unabhängige und gleichwertige europäische Volksvertreter", so Ingo Friedrich, stellvertretender Vorsitzender der Präsidiumsarbeitsgruppe während eines Pressegesprächs heute in Brüssel.
Gegenüber der bisherigen Situation ergeben sich folgende Änderungen:
Alle Abgeordneten bekommen zukünftig eine einheitliche Entschädigung aus dem europäischen Haushalt. Bisher sind die Mitglieder des Parlaments ihren nationalen Kollegen gleichgestellt, was zu enormen Unterschieden führte. Die Entschädigung beträgt in Zukunft 38,5 % des Grundgehalts eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, das bedeutet 7.412,69 € (Artikel 10 des Statuts).
Wie die Reisekosten mit Auto und Zug werden künftig auch die Flugkosten der Abgeordneten zu den Arbeitsorten des Parlaments nicht mehr pauschal, sondern nach den tatsächlichen Kosten erstattet (Artikel 20 (2) des Statuts).
Künftig ist für Abgeordnete die Beschäftigung von Ehepartnern und Verwandten ersten Grades (d.h. Eltern und Kindern) über die Sekretariatszulage nicht mehr möglich (Präsidiumsbeschluss).
Der Anspruch auf ein Ruhegehalt besteht nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Höhe entspricht 3,5 % der parlamentarischen Entschädigung pro Mandatsjahr mit einer Obergrenze von 70 % nach 20 Jahren (Artikel 14 des Statuts).
Alle Entschädigungen unterliegen der Gemeinschaftssteuer. Die Nationalstaaten können allerdings auf die Entschädigung nationales Steuerrecht anwenden (Artikel 12 des Statuts).
Die Krankenversicherung für Abgeordnete und ihre Ehegatten und Kinder sowie für ehemalige Abgeordnete wird der Regelung für EU-Beamte angeglichen. Diese Bestimmungen sehen eine Erstattung von zwei Dritteln der Krankheitskosten vor. Die jährliche Definition der erstattungsfähigen Behandlungs- kosten erfolgt nach dem EU-Beamtensystem (Artikel 18 des Statuts).
Eine Unfallversicherung sowie eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust während der Ausübung des Mandats wird vom Parlament abgeschlossen, wobei ein Drittel der Prämie zu Lasten des Abgeordneten geht (Artikel 19 des Statuts).
Die Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der internen Regelungen des Parlaments führen zur Aussetzung der Zahlungen und zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge (Präsidiumsbeschluss).
Dazu wurden im Präsidium Grundsätze verabschiedet, die in den nächsten Wochen in der zuständigen Arbeitsgruppe konkretisiert werden sollen.
Übergangsbestimmungen:
Jeder im Jahr 2009 neu gewählte Abgeordnete des Europäischen Parlaments unterliegt grundsätzlich diesem Statut, der Gesetzgeber hat jedoch zwei Ausnahmen ("opting-out") vorgesehen:
Entsprechend einer einmaligen, unwiderruflichen individuellen Entscheidung können sich Abgeordnete, die dem Europäischen Parlament bereits in der Wahlperiode 2004-2009 angehörten und 2009 wiedergewählt werden, hinsichtlich der Entschädigung, des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System (mit einer Finanzierung aus den Haushalten der Mitgliedstaaten) entscheiden. Dies gilt nicht für die neue Fahrtkostenregelung (Artikel 25 des Statuts).
Jeder Mitgliedstaat kann für seine Abgeordneten, die 2009 gewählt werden, eine von den Bestimmungen des Statuts abweichende Regelung über die Entschädigung, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung (mit Finanzierung aus den Haushalten der Mitgliedstaaten) beschließen. Die Dauer dieser Ausnahmeregelung ist auf zwei Wahlperioden (d. h. maximal bis Juli 2019) beschränkt. In diesem Zusammenhang ist der Mitgliedstaat verpflichtet, für seine europäischen Abgeordneten eine Regelung zu gewährleisten, die sie den nationalen Abgeordneten gleichstellt (Artikel 29 des Statuts).
Im zusätzlichen Altersvorsorgesystem werden keine neuen Mitglieder mehr aufgenommen (Artikel 27 des Statuts).